Zollbefreiungen im Reiseverkehr Stand 2013

Ausländische und einheimische Reisende sind bei der Einfuhr von folgenden Gegenständen von Zoll- und Steuerzahlung befreit:

• Persönliches Gepäck, wozu Gegenstände zählen, die für persönliche Bedürfnisse des Reisenden während der Reise bestimmt sind – Schuhe, Kleidung, Hygieneartikel, Fotoapparat, tragbare Geräte (Radio, CDPlayer, Computer u.Ä.). Gegenstände die ser Art dürfen nicht an andere Personen wei tergegeben werden.

• Gegenstände nichtkommerzieller Art (bzgl. Eigenschaft und Menge), die nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind – kleineres Küchenzubehör und Geschenke, die den Gesamtwert von 300,00 HRK nicht überschreiten.

• Reisende sind darüber hinaus für folgende Ware von Zollgebühren befreit:

• 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak
• 1 Liter Spirituosen
• 2 Liter Likörwein oder Dessertwein oder Schaumwein
• 2 Liter Tafelwein
• bis 50 Gramm Parfüm
• 250ml Eau de Toilette
• Medikamente oder medizinische Pro dukte in der vom Reisenden benötigten Menge
• Homöopathische Produkte (1 Packung)

Reisende unter 17 Jahren sind nicht vom Zoll für Tabakwaren und alko holische Produkte befreit.Die Befreiungen gelten ebenso nicht für die Besatzung in Transportmitteln, Grenzangestell ten sowie Personen mit Aufenthalt im Grenzbereich. Für Ware mit Ursprung in Ländern, mit denen Kroatien ein Abkommen über freien Handel geschlossen hat, kann ein niedrigerer Zollsatz angewendet wer den, wenn Bedingungen für eine Begünstigung vorliegen. In vielen Fällen wird diese Ware vom Zoll ausgenommen. Gegenstände, die die angegebenen Bedin gungen nicht erfüllen, unterliegen der Zoll- und Steuerpflicht.

Verzollungsverfahren im Reiseverkehr

Jede in die Republik Kroatien ein geführte Ware unterliegt den Maßnahmen der Zollkontrolle. An bestimmten Grenzübergän gen gibt es grün gekennzeichnete Fahrstreifen für Reisende, die Waren einführen, die dem Zoll oder den Einfuhr -/Ausfuhrgenehmigungen bzw. -verboten nicht unterliegen.

Wenn die Ware nicht vom Zoll befreit ist und der Warenwert nicht über 5.000,00 HRK liegt, soll der Reisende den Zoll nach dem Einheitszollsatz von 10% und Mehrwertsteuer nach dem Steuersatz von 22% zahlen und für ei nige Produkte (Kaffee, alkoholfreie Getränke) ist eine Sondersteuer zu zahlen. Bei Waren im Wert von über 5.000,00 HRK oder Tabakwaren und Alkohol sowie Kraftstoff und Parfüme kann der Satz von 10% nicht an gewendet werden, sondern wird die Zollgebühr nach dem Satz aus den Zolltarifen berech net. Der Reisende kann sogar verlangen, dass die Ware nach dem Satz aus dem Zolltarif berechnet wird, aber dann muss das Verzollungsverfahren bei der Inlandszollstelle vollzogen werden.

Für die Zoll- und Steuerabrechnung wird der Zollwert auf Grundlage der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung berechnet. Zum Rech nungswert kommen noch Transportkosten so wie andere bis zur kroatischen Grenze entstan dene Kosten hinzu. Wenn der Gegenstand der Zollberechnung den Ursprung in Ländern hat, mit denen Republik Kroatien die Abkommen über freien Handel geschlossen hat, kann auf Verlangen des Reisenden ein niedriger Zollsatz oder der Satz “frei” angewendet werden und in diesem Fall kann am Grenzübergang die Ware bis zum Wert von 1.200 EUR verzollt werden. Dabei ist als Ursprungsnachweis keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung vorzulegen. In das Berechnungsformular soll eine Anmerkung über die Änderung des Präferenzursprungs eingetragen werden.

Duty-free-Shops

Duty-free-Shops sind an internationalen Flughäfen für den Verkauf zollfreier Ware für die ins Ausland reisenden Passagiere gegen Vorlage einer gültigen Bordkarte geöffnet.

Ein- und Ausfuhr von Bargeld und Schecks

Auslän dische Reisende dürfen Bargeld und Schecks in Fremdwährung, als auch Bargeld und Schecks in HRK ohne Beschränkung ein- oder ausführen, sind jedoch verpflichtet dem Zollbe amten die Ein- oder Ausfuhr von Beträgen ab 40.000,00 HRK zu melden. Als ausländische Reisende gelten Personen mit Wohnort im Ausland oder Personen, die sich mit einer gültigen Arbeitserlaubnis mindestens 183 Tage im Ausland aufhalten.

Einheimische Reisende dürfen Bargeld in HRK bis zum Betrag von 15.000,00 ein- oder ausführen, allerdings nur mit Genehmigung der Kroatischen Nationalbank. Ausländisches Bargeld und Schecks dürfen Einheimische ohne Beschränkung ein- oder ausführen, sind jedoch verpflichtet, dem Zollbeamten die Ein- oder Ausfuhr von Beträgen ab 40.000,00 Kuna zu melden. Das Recht, ausländisches Bargeld und Schecks auszuführen ist auf die Summe von 3.000,00 Euro begrenzt, allerdings nur mit vorheriger Genehmigung der Kroatischen Nationalbank.Als einheimische Reisende gelten Personen mit Wohnort in der Republik Kroatien und Per sonen, die sich mit einer gültigen Arbeitserlaub nis mindestens 183 Tage in Kroatien aufhalten.

Kulturgüter

Kulturgüter (Spezialsammlungen, archäolo gische Funde, Gemälde, Skulpturen, alte Bücher, ethnologische Schätze usw.) dürfen nur mit der Erlaubnis der für den Kulturerbeschutz zuständigen Einrichtungen (Ausfuhrgenehmigung/ex portlicence) ein- und ausgeführt werden.

Lebende Tiere

In Kroatien dürfen alle Tierarten nur an bestimmten Grenz übergängen eingeführt werden, wo eine Veterinärinspektion eine Gesundheitskontrolle durchführt. Für jedes Tier muss ein internationales Gesundheitszeugnis oder tierärztliches Zertifikat aus dem Exportland vorhanden sein.Eine vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Tieren, Haustieren (Hunde, Katzen, Vögel u.Ä.) für einen kurzen Zeitraum (Touristenreise, Ur laub…) kann zugelassen werden, wenn der Besitzer ein internationales Zeugnis über die Gesundheit des Tieres besitzt. In diesem Fall kann die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr an allen Grenzübergängen vollzogen werden.

Geschützte Arten

Exemplare von geschützten wilden Tier- und Pflanzenarten (z.B. Schildkröten, Schlangen, Vögel, Eidechsen) sowie aus diesen Tieren und Pflanzen hergestellte Trophäen und Produkte können nur mit einer internationalen CITES-Bescheinigung, die von der Regierung des Ausfuhrlandes ausgestellt wird, ein- oder aus geführt werden.

Einfuhr von Lebensmitteln

Einfuhr von Lebensmitteln untersteht ungeachtet deren Menge der Kontrolle des Gesundheitsinspektors an den Einreisegrenzübergängen, während die Einfuhr aller Produkte tierischer Herkunft (Fleisch, Fleicherzeugnisse und alle anderen Erzeugnisse, die Fleisch enthalten, Eier, Milch und andere Milcherzeugnisse, Tierfutter tierischer Herkunft) ungeachtet deren Menge nur unter tierärztlicher Untersuchungspflicht und Vorlage des vorgeschriebenen Zertifikats des tierärztlichen Amtes des Ausfuhrlandes möglich ist. Entsprechen die Erzeugnisse nicht den angegebenen Einfuhrbedingungen, werden sie vom Reisenden beschlagnahmt und seitens der tierärztlichen Inspektion beseitigt. Einfuhr des Weins ist auf 5 Liter pro Person beschränkt.

Medikamente

Reisende dürfen für den persön lichen Bedarf nur die Medikamentenmenge einführen, die zu ihrer Behandlung für eine Höchstdauer von einem Monat not wendig ist, wobei sie die medizinischen Unterla gen (Krankengeschichte o.Ä.) vorlegen müssen. Die Ein- oder Ausfuhr von Rauschmitteln ist Reisenden verboten, allerdings dürfen Medikamente ein- oder ausgeführt werden, die die Rauschmittel in der für den persönlichen Be darf von höchstens 5 Tagen notwendigen Mengen enthalten, nur bei Besitz der medizinischen Unterlagen.

Recht auf Mehrwertsteuerrückzahlung

Ausländische Staatsbürger ohne ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in Kroatien haben unter folgenden Bedingungen das Recht auf Steuerrückzahlung für die in Kroatien gekaufte Ware:

• der Warenwert auf einer Rechnung beträgt über 500,00 HRK,
• der Verkäufer hat ein ausgefülltes PDV-P Formular ausgestellt,
• der Käufer ausländischer Staatsangehörigkeit führt die gekaufte Ware ins Ausland aus,
• die gekaufte Ware wurde dem Zollamt, das das PDVP- Formular beglaubigt und das Da tum des Grenzüberganges einträgt, zur Einsicht übergeben.

Den Antrag auf Steuerrückzahlung muss der ausländische Staatsbürger innerhalb von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum der Rechnung abgeben.Das Steuerrückzahlungsrecht bezieht sich nicht auf gekaufte Erdölderivate.

(c) Finanzministerium des Zollamtes in Kroatien ( www.carina.hr )